§ 16 Spielzeug-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2017

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 16.

(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.

(2) Spielzeug, das hinsichtlich der Stoffe Formamid und 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on nicht Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 24. Mai 2017 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich der Stoffe mit den CAS-Nummern 55965-84-9, 26172-55-4 und 2682-20-4 nicht Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 24. November 2017 in Verkehr gebracht und belassen werden.

(3) Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil II Z 3 der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20007342

Dokumentnummer

NOR40190249

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)