§ 16 Spielzeug-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2018

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 16.

(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.

(2) Spielzeug, das hinsichtlich Blei nicht der Anlage 2 Teil III Z 12 dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 28. Oktober 2018 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Phenol nicht derAnlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 4. November 2018 in Verkehr gebracht und belassen werden. Spielzeug, das hinsichtlich Bisphenol A nicht der Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 26. November 2018 in Verkehr gebracht und belassen werden.

(3) Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil II Z 3 der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

20007342

Dokumentnummer

NOR40208789

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