§ 16 Spielzeug-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2015

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

§ 16.

(1) Diese Verordnung tritt mit 20. Juli 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994, geändert durch BGBl. II Nr. 245/2003, außer Kraft.

(2) Spielzeug, das nicht Anlage 2 Anhang C dieser Verordnung, sondern den bisher geltenden Bestimmungen entspricht, darf noch bis 20. Dezember 2015 in Verkehr belassen werden.

(3) Spielzeug, das mit Ausnahme der Anforderungen in Anlage 2 Teil III sämtliche Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, sofern dieses Spielzeug die Anforderungen in Anlage 2 Teil II Z 3 der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 erfüllt, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden, sofern es vor dem 20. Juli 2013 erstmalig in Verkehr gebracht wurde.

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