§ 16 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2007

Kostenersatz

§ 16

(1) § 16.Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:

  1. 1. im Jahr 2007: 276 835 Euro
  2. 2. im Jahr 2008: 285 140 Euro
  3. 3. im Jahr 2009: 293 694 Euro
  4. 4. im Jahr 2010: 302 505 Euro

(2) Im Jahr 2009 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Erhebungsjahre ab 2011 neu festzulegen.

(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr, Innovationen und Technologie sowie gegenüber dem Bundesministerium für Justiz in folgender Höhe:

BMWA BMVIT BMJ

2007 179 472 Euro 83 992 Euro 13 371 Euro

2008 184 857 Euro 86 511 Euro 13 772 Euro

2009 190 402 Euro 89 107 Euro 14 185 Euro

2010 196 114 Euro 91 780 Euro 14 611 Euro

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)