§ 16 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Kostenersatz

§ 16.

(1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2014 in der Höhe von 456 000 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in der Höhe von 297 268 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der Höhe von 133 349 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Justiz in der Höhe von 22 372 Euro und gegenüber dem Bundeskanzler in der Höhe von 3 011 Euro. Die Beträge für das Jahr 2014 sind für die Folgejahre jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW), dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), dem Bundesminister für Justiz (BMJ) sowie dem Bundeskanzler (BKA) für die Erhebungsjahre 2014 bis 2018 jeweils in folgender Höhe:

 

BMWFW

BMVIT

BMJ

BKA

2014

297 268 Euro

133 349 Euro

22 372 Euro

3 011 Euro

2015

306 186 Euro

137 349 Euro

23 043 Euro

3 101 Euro

2016

315 372 Euro

141 469 Euro

23 734 Euro

3 194 Euro

2017

324 833 Euro

145 713 Euro

24 446 Euro

3 290 Euro

2018

334 578 Euro

150 084 Euro

25 179 Euro

3 389 Euro

     

(4) Im Jahr 2018 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2019 neu festzulegen, wobei der neu festzusetzende Kostenersatz durch die Werte gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung der Valorisierung betragsmäßig begrenzt ist.“

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40174478

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