§ 16 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.2012

Kostenersatz

§ 16.

(1) Für die Erhebungsjahre 2011 und 2012 gebührt der Bundesanstalt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz in Höhe von je 425.248 Euro.

(2) Im Jahr 2012 sind die Kosten für die Durchführung der Statistik nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die dem Erhebungsjahr 2012 folgenden Erhebungsjahre festzulegen. Sollte eine derartige Festlegung nicht zeitgerecht erfolgen, gelten die Beträge des Jahres 2012 bis zu deren Neufestsetzung für die nachfolgenden Erhebungsjahre.

(3) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(4) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ), dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) sowie dem Bundeskanzleramt (BKA) für die Erhebungsjahre 2011 und 2012 jeweils in folgender Höhe:

 

BMWFJ

BMVIT

BMJ

BKA

2011

277.221 Euro

124.356 Euro

20.863 Euro

2.808 Euro

2012

277.221  Euro

124.356 Euro

20.863 Euro

2.808 Euro

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