§ 16 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.2019

Kostenersatz

§ 16.

(1) Der Bundesanstalt gebührt ein zusätzlicher jährlicher Kostenersatz für das Jahr 2019 in der Höhe von 526 574 Euro. Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort in der Höhe von 346 754 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der Höhe von 153 986 Euro, gegenüber dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in der Höhe von 25 834 Euro. Die Beträge für das Jahr 2019 sind für die Folgejahre jährlich mit 2,6 % zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.

(2) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen. Der Kostenersatz reduziert sich jeweils um den Betrag, den die Bundesanstalt von der Europäischen Union erhält.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW), dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sowie dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) für die Erhebungsjahre 2019 bis 2023 jeweils in folgender Höhe:

 

BMDW

BMVIT

BMVRDJ

2019

346 754 Euro

153 986 Euro

25 834 Euro

2020

355 770 Euro

157 990 Euro

26 505 Euro

2021

365 019 Euro

162 098 Euro

27 194 Euro

2022

374 510 Euro

166 312 Euro

27 902 Euro

2023

384 247 Euro

170 636 Euro

28 627 Euro

    

(4) Im Jahr 2023 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz für die Jahre ab 2024 neu festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40216746

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