§ 154 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2012

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 53/2000, LGBl. Nr. 37/2012

§ 154

Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 143 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

24.05.2012

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