§ 154 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 154.

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Delegierten sind mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu berechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:

  1. a) die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Delegierte zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Delegierten die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen;
  2. b) jeder Wählergruppe werden so viele Delegierte zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist;
  3. c) haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Delegierten, so entscheidet das Los.

(2) Die auf die Wählergruppe entfallenden Delegiertenstellen sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuteilen. Die übrigen im Wahlvorschlag verzeichneten Personen gelten als Ersatzmänner, die bei Ausfall oder Verhinderung eines Delegierten der Reihe nach an dessen Stelle rücken.

(3) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.

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