§ 154
Feststellung des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis ist vom Vorsitz der Wahlkommission mündlich zu verkünden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 154
Feststellung des Wahlergebnisses
Das Wahlergebnis ist vom Vorsitz der Wahlkommission mündlich zu verkünden.
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