§ 154
Angelobung der Landesjägermeisterin oder des Landesjägermeisters und der Stellvertretung
Die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister und die Stellvertretung sind nach rechtskräftiger Wahl durch den Landeshauptmann, im Verhinderungsfall durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
17.05.2017
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