§ 152 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 152

Zuständigkeit

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war.

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