§ 152 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Wahlvorschläge

§ 152.

(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) schriftlich einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- und Feiertag, so ist der Arbeitstag davor als letzter Tag der Frist anzusehen. Sie müssen die Unterschriften der im Jagdbezirk Wahlberechtigten im Ausmaß von mindestens zehn v.H. der in § 143 Abs. 2 letzter Satz genannten Mitglieder des Bezirksjägertages aufweisen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber als die doppelte Anzahl der zu wählenden Delegierten enthalten. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu wählenden Delegierten übersteigen, als nicht angeführt. Jeder Wahlvorschlag ist nach dem Familiennamen des an erster Stelle aufscheinenden Bewerbers zu benennen. Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Wahlvorschläge können bis zur Zulassung zurückgezogen werden.

(2) Wahlwerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, sind von der Wahlkommission zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Unterbleibt eine solche Erklärung, wird der Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.

(3) Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die auf diesem Wahlvorschlag aufscheinenden Bewerber als Delegierte (Ersatzmänner) gewählt.

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