§ 152
Anfechtung der Wahlen
(1) Das Wahlergebnis kann von allen Delegierten sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.
(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 151) schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen; darüber entscheidet die Landesregierung.
17.05.2017
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