§ 152 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 152
Nebengebühr bei herabgesetzter Wochendienstzeit
und Teilzeitbeschäftigung

(1) Für Zeiträume, in denen

  1. a) die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, oder
  2. b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 151 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 151 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach lit. a oder b gilt.

02.12.2019

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