§ 152
Nebengebühr bei herabgesetzter Wochendienstzeit
und Teilzeitbeschäftigung
(1) Für Zeiträume, in denen
- a) die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, oder
- b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
- gebührt dem Beamten abweichend vom § 151 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierte Nebengebühr der im § 151 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 151 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach lit. a oder b.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 151 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 151 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach lit. a oder b gilt.
02.12.2019
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