Aufsicht über den Strafvollzug
§ 14.
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen, im übrigen, unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung vom Jahre 1929 über die richterliche Unabhängigkeit, innerhalb ihrer Sprengel durch die Vollzugsoberbehörden und im ganzen Bundesgebiet durch das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.
(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen. Sie haben zu diesem Zweck regelmäßig in den Anstalten Nachschau zu halten und wahrgenommene Mißstände abzustellen; über Mißstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser der Vollzugsoberbehörde und die Leiter der Strafvollzugsanstalten sowie die Vollzugsoberbehörden dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
(3) Inwieweit die Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist im § 18 bestimmt.
Schlagworte
Verwaltungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028174
alte Dokumentnummer
N2196923557S
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