§ 14 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Aufsicht über den Strafvollzug

§ 14.

(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen, im übrigen, unbeschadet der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung vom Jahre 1929 über die richterliche Unabhängigkeit, innerhalb ihrer Sprengel durch die Vollzugsoberbehörden und im ganzen Bundesgebiet durch das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.

(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.

(2a) Für die Vollzugsoberbehörde gilt Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß, dass mit der Vornahme der regelmäßigen Nachschau ein Richter betraut werden kann.

(2b) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der gerichtlichen Gefangenenhäuser der Vollzugsoberbehörde und die Leiter der Strafvollzugsanstalten sowie die Vollzugsoberbehörden dem Bundesminister für Justiz zu berichten.

(3) Inwieweit die Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist im § 18 bestimmt.

Schlagworte

Verwaltungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40014473

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