§ 14 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Aufsicht über den Strafvollzug

§ 14.

(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch die Vollzugsdirektion und das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.

(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.

(3) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten der Vollzugsdirektion und diese dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

(4) Inwieweit die Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist in § 18 bestimmt.

Schlagworte

Verwaltungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40078623

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