Aufsicht über den Strafvollzug
§ 14.
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen Bundesgebiet durch die Vollzugsdirektion und das Bundesministerium für Justiz zu überwachen.
(2) Die Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung Kenntnis zu verschaffen.
(3) Über Missstände, die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter der Justizanstalten der Vollzugsdirektion und diese dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)
Schlagworte
Verwaltungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40135070
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)