§ 148 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2020

§ 148
Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese, in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

21.04.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)