§ 148 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 148

Wahlausschreibung

Die Wahl ist vom Vorstand des Burgenländischen Landesjagdverbandes nach Anhörung der zuständigen Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages, der Uhrzeit und des Wahlortes gemäß den Bestimmungen des § 121 Abs. 4 auszuschreiben.

17.05.2017

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