§ 148
Wahlausschreibung
Die Wahl ist vom Vorstand des Burgenländischen Landesjagdverbandes nach Anhörung der zuständigen Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages, der Uhrzeit und des Wahlortes gemäß den Bestimmungen des § 121 Abs. 4 auszuschreiben.
17.05.2017
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