§ 148 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2021

§ 148
Verweisungen

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze und -verordnungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

01.03.2021

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