§ 148
Anfechtung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung
(1) Das Wahlergebnis kann von allen Delegierten sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, mit Beschwerden angefochten werden.
(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 147 Abs. 2) schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die endgültig entscheidet.
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