XV. ABSCHNITT
Verwaltungsstrafbestimmungen Verwaltungsübertretungen
§ 142
§ 142. Wer
- 1. es unterläßt, rechtzeitig die ihm nach § 19 Abs. 2, §§ 20, 42, 56, 60 Z 5, § 63 Abs. 4 und § 149 obliegende Anzeige zu erstatten,
- 2. vorsätzlich in einer Anzeige nach Z 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- 3. vorsätzlich als Organ des empfehlenden Verbandes eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgibt oder einem Auftrag zum Widerruf der Empfehlung nicht rechtzeitig nachkommt,
- 4. einer auf Grund des § 127 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- 5. als Letztverkäufer eine Preisbindung durchführt, nachdem er vom Widerruf ihrer Genehmigung oder von der Untersagung ihrer Durchführung verständigt worden ist, oder die Wirkung dieser Maßnahmen sonst vereitelt oder
- 6. einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 118 Abs. 2 nicht nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen.
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