XV. ABSCHNITT
Rechtsverletzungen Geldbußen
§ 142
§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Geldbußen aufzuerlegen, und zwar
- 1. Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 10 000 Euro bis 1 Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% der von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse, wenn sie
- a) ein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluss in verbotener Weise durchführen (§§ 18, 42a Abs. 4, § 59 Abs. 2) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereiteln;
dies gilt nicht für Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung;
- b) ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen (§ 35) oder gegen das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36) verstoßen;
- c) einem Auftrag nach § 35 Abs. 2 oder § 42 Abs. 7 zuwiderhandeln;
- d) gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 EGV verstoßen, sofern das Kartellgericht nach § 42f hiefür zuständig ist;
- 2. Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 3 500 Euro bis 35 000 Euro, wenn sie
- a) in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23, einem Verlängerungsantrag nach § 24, einer Anzeige nach § 30b oder einer Anmeldung nach § 42a unrichtige oder unvollständige Angaben machen,
- b) die Anzeigepflicht nach § 30b verletzen,
- c) eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgeben,
- d) dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,
- e) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 42e Abs. 3 nicht nachkommen,
- f) eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach § 127 hinausgeben,
- g) einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 11 Abs. 4 WettbG nicht nachkommen;
- 3. Unternehmern in der Höhe von 700 Euro bis 7 000 Euro, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;
- 4. Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 140 Euro bis 1 400 Euro, wenn sie
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)