§ 142 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

XV. Abschnitt

Bußgeldverfahren Bußgelder

§ 142

§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Bußgelder aufzuerlegen, und zwar

  1. 1. Unternehmern beziehungsweise Verbänden in der Höhe von 50 000 S bis 500 000 S, wenn sie
  1. a) die Anzeigepflicht nach § 30b verletzen,
  2. b) in einer Anzeige nach § 30b unrichtige oder unvollständige Angaben machen,
  3. c) eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgeben,
  4. d) dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,
  5. e) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 42e Abs. 3 nicht nachkommen,
  6. f) einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 118 Abs. 2 nicht nachkommen,
  7. g) eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach § 127 hinausgeben;
  1. 2. Unternehmern in der Höhe von 10 000 S bis 100 000 S, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;
  2. 3. Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 2 000 S bis 20 000 S, wenn sie
  1. a) die Anzeigepflicht nach § 56 verletzen,
  2. b) einer Aufforderung nach § 64 nicht nachkommen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)