XV. Abschnitt
Bußgeldverfahren Bußgelder
§ 142
§ 142. Das Kartellgericht hat von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Bußgelder aufzuerlegen, und zwar
- 1. Unternehmern beziehungsweise Verbänden in der Höhe von 50 000 S bis 500 000 S, wenn sie
- a) die Anzeigepflicht nach § 30b oder § 42 verletzen,
- b) in einer Anzeige nach § 30b oder § 42 unrichtige oder unvollständige Angaben machen,
- c) eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgeben,
- d) dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,
- e) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 42e Abs. 3 nicht nachkommen,
- f) einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 118 Abs. 2 nicht nachkommen,
- g) eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach § 127 hinausgeben;
- 2. Unternehmern in der Höhe von 10 000 S bis 100 000 S, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;
- 3. Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 2 000 S bis 20 000 S, wenn sie
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