§ 13 GSNE-VO 2013

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 30 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen

§ 13.

(1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß. Für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen gemäß Abs. 2 Z 4 ist das zu entrichtende Netznutzungsentgelt im Verteilernetz als Arbeitspreis in Cent/kWh zu entrichten.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird wie folgt bestimmt:

  1. 1. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:1,31;
  2. 2. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:1,42;
  3. 3. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:2,35;
  4. 4. Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen:0,0315.

(3) Wird die vertraglich vereinbarte Höchstleistung innerhalb eines Tages pro Zählpunkt überschritten, ist für die Leistungsüberschreitung im Fall des Abs. 2 Z 1 bis 3 die höchste gemessene stündliche Leistung des Tages zu Grunde zu legen; für diese Stunde sind pro kWh/h Leistungsüberschreitung 23,20 Cent zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40273667

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