§ 13 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2023, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 und 24 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von erneuerbaren Gasen

§ 13.

(1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

  1. 4. Einspeisung aus Erzeugung von erneuerbaren Gasen in allen Netzbereichen:0,12.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2022

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40240123

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