§ 13 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Tritt mit 1. Jänner 2017, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 11) und mit 1.1.2018, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 13 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

§ 13.

(1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

  1. 1. Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich: 0,39
  2. 2. Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich: 0,69
  3. 3. Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion im Netzbereich Salzburg: 0,99
  4. 4. Einspeisung in das Verteilernetz aus Erzeugung von biogenen Gasen in den Netzbereichen Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien: 0,12.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2017

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40189069

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