§ 13 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.2020

Tritt mit 1.1.2022, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 19 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Netznutzungsentgelt im Verteilernetz für Produktion und die Erzeugung von biogenen Gasen

§ 13.

(1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen werden gemäß § 73 Abs. 6 GWG 2011 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Einspeisepunkt angegeben werden. Das Entgelt ist auch dann zu entrichten, wenn für gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Verteilernetz aus Produktion bzw. aus Erzeugung von biogenen Gasen wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für Standardkapazitäten wie folgt bestimmt:

  1. 1. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Niederösterreich:0,64;
  2. 2. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Oberösterreich:0,63;
  3. 3. Einspeisung aus Produktion im Netzbereich Salzburg:2,15;
  4. 4. Einspeisung aus Erzeugung von biogenen Gasen in allen Netzbereichen:0,12.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40228950

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