Mitteilungen über Verurteilungen, die in Strafregisterauskünfte
nicht mehr aufgenommen werden
§ 12
(1) § 12.Die Bundespolizeidirektion Wien hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zu benachrichtigen, wenn eine Verurteilung als getilgt (§ 2 Abs. 1 Z. 4 lit. m und § 11) in Strafregisterauskünfte nicht mehr aufgenommen wird.
(2) Das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, hat die Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien (Abs. 1) auf der Urschrift des Straferkenntnisses anzumerken.
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