§ 12 StRegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2009

Löschung von Strafregisterdaten

§ 12.

Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB bestimmt sich nach deren vom Gericht verfügten Dauer.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)