Löschung von Strafregisterdaten
§ 12.
Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB bestimmt sich nach deren vom Gericht verfügten Dauer.
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