§ 12 StRegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Löschung von Strafregisterdaten

§ 12

§ 12. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen.

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