§ 12 StRegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Löschung von Strafregisterdaten

§ 12.

Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB bestimmt sich nach deren vom ordentlichen Gericht verfügten Dauer. Von den übrigen Mitgliedstaaten ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40154815

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