§ 12 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2002

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 12

(1) § 12.Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu entziehen, wenn eine der in § 3 und § 6b genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. das österreichische Diplom oder
  2. 2. die Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 6b oder
  3. 3. der Nostrifikationsbescheid sowie
  4. 4. der Berufsausweis

    einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.

(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

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