§ 12 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 12.

(1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu entziehen, wenn eine der in § 3 und § 6b genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.

(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner (Landeshauptfrauen) und die Gesundheit Österreich GmbH zu benachrichtigen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner (Landeshauptfrauen) und die Gesundheit Österreich GmbH sind zu benachrichtigen.

(4) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen (eine) Berufsangehörige(n) haben

  1. 1. die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
  2. 2. die Strafgerichte über
  1. a) die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
  2. b) die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
  1. die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

(5) Die Gerichte sind verpflichtet, die gemäß Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über

  1. 1. die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung und
  2. 2. die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40203701

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