Zurücknahme der Berufsberechtigung
§ 12
(1) § 12.Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß die im § 3 genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind das Diplom, der Berufsausweis und der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit einzuziehen.
(3) Wenn späterhin gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, denen die Berechtigung nach Abs. 1 entzogen worden ist, keine Bedenken mehr bestehen, ist die Berechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen und sind die im Abs. 2 genannten Dokumente wieder auszufolgen.
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