§ 12 MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 12

(1) § 12.Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu entziehen, wenn eine der in § 3 und § 6b genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.

(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. das österreichische Diplom oder
  2. 2. die Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 6b oder
  3. 3. der Nostrifikationsbescheid sowie
  4. 4. der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit und
  5. 5. der Berufsausweis

    einzuziehen.

(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.

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