Entziehung der Berufsberechtigung
§ 12
(1) § 12.Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zu entziehen, wenn eine der in § 3 und § 6b genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
- 1. das österreichische Diplom oder
- 2. die Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 6b oder
- 3. der Nostrifikationsbescheid sowie
- 4. der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit und
- 5. der Berufsausweis
einzuziehen.
(3) Bestehen gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung durch Personen, deren Berechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, keine Bedenken mehr, ist auf Antrag die Berufsberechtigung durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Unterlagen sind wieder auszufolgen.
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