§ 12
§ 12. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1995, entsprechen, dürfen bis zum 14. Februar 2000 in Verkehr gebracht werden. Waren, die dieser Verordnung nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen jedoch bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
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