§ 12
§ 12. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 462/1999, entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2002 in Verkehr gebracht werden. Waren, die der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002 nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
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