§ 12
(1) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 371/2002, entsprechen, und vor dem 1. Juli 2004 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2003, entsprechen, dürfen bis zum 25. November 2005 in Verkehr gebracht werden. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, entsprechen und vor dem 25. November 2005 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2005, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 111/2005, entsprechen, dürfen bis zum 20. Mai 2006 in Verkehr gebracht werden. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2005, entsprechen und vor dem 20. Mai 2006 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(4) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2008, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2005, entsprechen, dürfen bis zum 23. Dezember 2008 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden. Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2008, entsprechen und vor dem 23. Dezember 2008 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(5) Verpackte Waren, die nicht den Anforderungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2008, aber der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2008, entsprechen und vor dem 31. Mai 2009 etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
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