§ 11.
(1) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit in den vorgesehenen Spalten der Eintragungslisten außer der eigenhändigen Unterschrift (Familien- und Vorname) das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten zu enthalten.
(2) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.
Schlagworte
Familienname
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR12007747
alte Dokumentnummer
N11973136450
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