§ 11 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1973

§ 11.

(1) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit in den vorgesehenen Spalten der Eintragungslisten außer der eigenhändigen Unterschrift (Familien- und Vorname) das Geburtsdatum und die Adresse des Stimmberechtigten zu enthalten.

(2) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12007747

alte Dokumentnummer

N11973136450

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