Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010
§ 11.
(1) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:
- 1. den Vornamen und Familiennamen oder Nachnamen des Eintragungswilligen,
- 2. dessen Geburtsdatum sowie
- 3. dessen eigenhändige Unterschrift.
(2) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR40116338
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