§ 11.
(1) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:
- 1. den Vor- und Familiennamen des Eintragungswilligen,
- 2. dessen Geburtsdatum sowie
- 3. dessen eigenhändige Unterschrift.
(2) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR12017090
alte Dokumentnummer
N1199855203L
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