§ 11 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

§ 11.

(1) Die Eintragung gemäß § 10 Abs. 1 hat bei sonstiger Ungültigkeit zu enthalten:

  1. 1. den Vornamen und Familiennamen des Eintragungswilligen,
  2. 2. dessen Geburtsdatum sowie
  3. 3. dessen eigenhändige Unterschrift.

(2) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Wählerevidenz oder in der Stimmliste anzumerken.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR40191008

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