§ 11 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art. II Abs. 11, BGBl. Nr. 558/1986

Organe

§ 11.

(1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der Versicherungsaufsichtsbehörde die Mitglieder ihres Vorstands und ihres Aufsichtsrats, sobald diese bestellt sind, und unverzüglich jede Änderung in der Zusammensetzung dieser Organe bekanntzugeben.

(2) Änderungen in der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens sowie Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes eines inländischen Versicherungsunternehmens oder der Geschäftsleitung der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft und auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen.

ÜR: Art. II Abs. 11, BGBl. Nr. 558/1986

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072129

alte Dokumentnummer

N5197820892L

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