§ 11 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2004

Organe

§ 11.

(1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstands oder ihres Verwaltungsrats und ihrer geschäftsführenden Direktoren nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und von geschäftsführenden Direktoren anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ausländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsleitung nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern der Geschäftsleitung anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern der Geschäftsleitung in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen. Die Mitglieder des Vorstands und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des Bankwesens ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053005

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