§ 11 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2002

ÜR: Art. II Abs. 11, BGBl. Nr. 558/1986

Organe

§ 11.

(1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstands nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Vorstandsmitgliedern in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ausländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsleitung nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern der Geschäftsleitung anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern der Geschäftsleitung in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes eines inländischen Versicherungsunternehmens oder der Geschäftsleitung der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des Bankwesens und auch sonst keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen.

ÜR: Art. II Abs. 11, BGBl. Nr. 558/1986

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028753

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)