EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Organe
§ 11.
(1) Inländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder ihres Vorstands oder ihres Verwaltungsrats und neuer geschäftsführender Direktoren nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und von geschäftsführenden Direktoren anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern des Vorstands oder des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Die Wahl neuer Mitglieder des Aufsichtsrats und das Ausscheiden von gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(2) Ausländische Versicherungsunternehmen haben der FMA die Bestellung neuer Mitglieder der Geschäftsleitung nach Tunlichkeit spätestens einen Monat vor, jedenfalls aber unverzüglich nach ihrer Vornahme sowie unverzüglich das Ausscheiden von Mitgliedern der Geschäftsleitung anzuzeigen. Mit der Anmeldung der Eintragung von Mitgliedern der Geschäftsleitung in das Firmenbuch ist die Anzeige der Bestellung vorzulegen. Änderungen in der Zusammensetzung der in § 8a Abs. 1 zweiter Satz angeführten Organe sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keine Tätigkeit ausüben, die geeignet ist, die ordnungsmäßige Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens zu beeinträchtigen. Die Mitglieder des Vorstands und die geschäftsführenden Direktoren eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleiter der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens dürfen keinen Hauptberuf außerhalb der Versicherungswirtschaft oder des Bankwesens ausüben.
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40089314
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